Das Testament - Berliner Testament verfassen

Bei dem Testament handelt es sich um eine beglaubigte Form der Nachlassregelung. Da es allerdings verschiedene Formen der Niederlegung gibt unterscheidet man in erster Linie zwischen der schriftlichen Form, die durch einen Notar beglaubigt werden muss, und der Videoaufzeichnung, die ebenfalls eine Rechtsgültigkeit besitzt.

Da das Testament verfassen eine volle Geschäftsfähigkeit voraussetzt, kann ein schriftliches Testament nicht von einem gesetzlichen Vormund nach Zustimmung des Vormundschaftsgerichts im Namen des Erblassers das Testament verfassen. So sollte allerdings auch hier beachtet werden, dass Schenkungen, die vom Erblasser gemacht werden, dementsprechende Vorteile haben. Hierbei muss es sich allerdings ebenfalls um die freie Willenserklärung des Erblassers handeln.

Konnte allerdings der Erblasser kein Testament mehr abschließen, sodass dieser den Nachlass regelt, so sollte beachtet werden, dass dieses über ein Gericht veranlasst wird. Hierbei wird der Nachlass unter den sogenannten gesetzlichen Erben erster, zweiter und dritter Ordnung Anteilmäßig aufgeteilt, sodass andere Erbteile, wie vorgesehen, zugesprochen werden können. Anders verhält es sich allerdings, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, sodass der gesamte Erbnachlass dem Fiskus zusteht.

Da allerdings nicht nur die freie Gestaltung des Vermächtnis durchgeführt werden kann, sollte dennoch bei dem handschriftlichen Testament verfassen, darauf geachtet werden, dass nicht nur eine Seite als Testament verfassen gilt. Aber auch die Form beim Testament verfassen muss bei dem handschriftlichen Testament sowie Vermächtnis eingehalten werden. So ist es auch hier ratsam, ein Mustertestament vorliege zu haben, sodass keine Formfehler beim Testament verfassen eintreten, und das Testament angefochten werden kann.

Um alle wichtigen Regeln und Unterschiede beim Testament verfassen einzuhalten, werden auf den folgenden Seiten die wichtigsten Begriffe ausführlich behandelt.

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