Änderung Testament unter Betreuung
Grundsätzlich gilt: Wer unter Betreuung steht, kann sein Testament nicht mehr ändern
Bei der Betreuung eines Erblassers, handelt es sich um Erblasser, die nicht mehr die volle Geschäftsfähigkeit erreichen, sodass der Vormund vor dem Pflegegericht bestimmt werden muss.
So ist bei dem Testament allerdings zu beachten, dass dieses nur bei voller Geschäftsfähigkeit selbstständig unter Augenscheinnahme eines Notars geschlossen werden kann. Sollte es sich bei der Betreuung um eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit handeln, so ist die Änderung des Testaments nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtskräftig, der unparteiisch agiert.
Durch diese Einschränkung, die eine Abänderung des Testaments betrifft, soll der Missbrauch zu Gunsten anderer Personen verhindert werden. Vergleichbar ist auch hier das Recht, der beschränkten Rechtsfähigkeit, die nach BGB geregelt ist.
Da auch eine Anfechtung eines kurz zuvor geänderten Testaments durchgeführt werden kann, benötigt der gesetzliche Vertreter dennoch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. So wird allerdings der Erblasser bei einer Bestätigung der Anfechtbarkeit des Testaments ebenfalls ausgeschlossen.