Vererbung von Einzelgegenständen

Hier muss unterschieden werden, ob es sich bei den Gegenständen um bewegliche oder unbewegliche Gegenstände handelt.

Handelt es sich z. B. um ein Mehrfamilienhaus, kann der Erblasser einem Teil des Erben ein mietfreies Wohnrecht auf Lebzeit vermacht werden. Im Gegenzug dessen, kann ein anderer Erbe das Grundstück aber auch das Gebäude erben.

Handelt es sich hingegen um bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Vermögensgegenstände können diese ebenfalls vererbt werden. Handelt es sich um mehrere Gegenstände, wie bewegliches oder festes Vermögen, welches durch Verbindlichkeiten belastet ist, können diese nach BGB § 1944 zum Teil ausgeschlagen werden.

Hier wird in diesem Fall von einer Nichtannahme des Testaments gesprochen. Hierbei sollte man allerdings beachten, dass nach einer Annahme keine Ausschlagung erfolgen kann. So räumt auch hier der Gesetzgeber eine Frist von 6 Wochen für die Entscheidungskraft ein.

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