Unterschiedliche Formen des Testaments

Erben ist schwer. Vererben ist noch schwerer. Das hat den Grund dass es verschiedene Arten des Testament verfassen vorhanden sind. So gibt es neben dem Berliner Testament, das gegenseitige Testament, welche Gemeinsamkeiten haben.

Allerdings muss bei jeder Form des Testament beachtet werden, dass der Erblasser die volle Geschäftsfähigkeit haben muss, um ein rechtsgültiges Testament zu verfassen. Wer z. B. das Berliner Testament handschriftlich verfassen möchte, der kann schell erkennen, dass neben der kompletten handschriftlichen Form auch sehr unterschiedliche Klauseln enthalten sein sollten, die die vorherige in Anspruchnahme uninteressant machen.

So wird deutlich, dass dieses Berliner Testament zuerst den Ehepartner und nach Ableben die eigenen Kinder berücksichtigen. Ähnlich verhält es sich bei dem gemeinsamen Testament.

Da in jedem Testament eine sogenannte Erbengemeinschaft gegründet werden kann, kann deutlich werden, dass bei dem Berliner Testament diese Erbengemeinschaft in den meisten Fällen bei den Schlusserben gegründet wird. Vergleicht man die unterschiedlichen Formen des Testaments miteinander, wird festgestellt, dass das Testament, das abgeschlossen werden soll, bei Immobilien auch der Nießbrauch eingeräumt werden kann.

So sollte dennoch beachtet werden, dass der eingeräumte Nießbrauch in einem Berliner Testament sehr selten gefunden wird, wenn es die Erben direkt betrifft. Sollte eine Anliegerwohnung in einem Haus an Verwandte vermietet werden, kann der Erblasser, für diese Wohnung ein Niesrecht einräumen. Dies geschieht in den meisten Fällen, wenn der Erblasser eine Erbengemeinschaft bei dem verfassten Testament eingeräumt wird.

Da hingegen nicht jedes Testament sich für jeden Erblasser eignet, sollte bei dem Testament verfassen ein Fachmann wie Rechtsanwalt oder Notar zu Rate gezogen werden.

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