Recht auf freie Bestimmung beim Testament

Durch den freien Willen, der bei einem Testament ebenfalls besteht, wird das Recht, das den Einsatz verschiedenen Erben geregelt. Um allerdings ein rechtsgültiges Testament verfassen zu können, sollte beachtet werden, dass die geistige Zurechnungsfähigkeit sowie die volle Geschäftsfähigkeit vorliegt.

Da der freie Wille nicht unter Zwang oder psychische Belastungen beeinträchtigt werden darf, da es sich ansonsten um keine freie Willenskraft handelt, muss dieses Testament durch einen Notar beglaubigt werden.

Sollte im Nachhinein eine strafbare Handlung durch die Erben, in Form von Nötigungen vorliegen, können diese für Erbunwürdig gehalten werden, sodass dieser Erbteil unter den rechtmäßigen Erben aufgeteilt wird. Allerdings sollte dennoch beachtet werden, dass der Erblasser, der eine Enterbung ausspricht, nur den Pflichtanteil zuspricht.

Sollte der Erblasser neben dem schriftlichen Testament, ein ergänzendes Testament in Form einer Filmaufnahme verfassen, muss auch diese Form den freien Willen des Erblassers entsprechen. Bei diesem ergänzenden Testament, dürfen im Einklang der schriftlichen Ausführung allerdings auch weitere Erben, die nicht in dem schriftlichen Testament enthalten sind, genannt werden.

Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass einzelne Phasen des Testaments als Nichtig erklärt werden können, die aber nicht das gesamte Testament aufheben.

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